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Neu Dokument-ID: 215347

Vorschrift

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

idF BGBl. I Nr. 111/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

(BGBl. I Nr. 111/2007)