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Dokument-ID: 215348
Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
§ 20. Rechtshilfe
Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
(BGBl. I Nr. 111/2007)