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Dokument-ID: 215349
Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
§ 21. Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
(BGBl. I Nr. 111/2007)