© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 215351

Vorschrift

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)

Inhaltsverzeichnis

III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen

§ 22.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

(1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:

  1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
    der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
  2. (Anm. d. Red.: Z 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 68/2008 aufgehoben.)
  3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH. (BGBl. I Nr. 111/2007)

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

(BGBl. I Nr. 87/2015)