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Neu Dokument-ID: 526269

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

idF BGBl. I Nr. 16/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2013

(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.