© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 526270

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

idF BGBl. I Nr. 120/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

(1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Begründen einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.
(BGBl. I Nr. 120/2016)

(2) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(3) Die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.