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Neu Dokument-ID: 567761

Vorschrift

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

idF BGBl. I Nr. 69/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.04.2013

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

  1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
  7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
  8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.