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Neu Dokument-ID: 567762

Vorschrift

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Begriffsdefinitionen

idF BGBl. I Nr. 69/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.04.2013

In Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  3. „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
  4. „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
  5. „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
  6. „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.