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Neu Dokument-ID: 526301

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Berichtigung

idF BGBl. I Nr. 104/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019

(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(BGBl. I Nr. 104/2018)

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.