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Dokument-ID: 526303
2. Abschnitt
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
2. Abschnitt
Personenstandsregister
§ 43. Allgemeines
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(BGBl. I Nr. 32/2018)
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.