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Neu Dokument-ID: 526320

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Urkunden über Todesfälle

idF BGBl. I Nr. 120/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

  1. die Namen des Verstorbenen;
  2. das Geschlecht des Verstorbenen;
  3. den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
  4. den letzten Wohnort des Verstorbenen;
  5. den Zeitpunkt und Ort des Todes;
  6. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war; (BGBl. I Nr. 120/2016)
  7. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte; (BGBl. I Nr. 120/2016)
  8. das Datum der Ausstellung;
  9. die Namen des Standesbeamten;
  10. im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung. (BGBl. I Nr. 161/2013)

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten: (BGBl. I Nr. 120/2016)

  1. allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
  2. das Geschlecht des Kindes;
  3. Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
  4. die Namen der Eltern;
  5. das Datum der Ausstellung;
  6. die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.