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Dokument-ID: 526320
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 57. Urkunden über Todesfälle
(1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:
- die Namen des Verstorbenen;
- das Geschlecht des Verstorbenen;
- den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;
- den letzten Wohnort des Verstorbenen;
- den Zeitpunkt und Ort des Todes;
- die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war; (BGBl. I Nr. 120/2016)
- die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte; (BGBl. I Nr. 120/2016)
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten;
- im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung. (BGBl. I Nr. 161/2013)
(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten: (BGBl. I Nr. 120/2016)
- allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;
- das Geschlecht des Kindes;
- Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
- die Namen der Eltern;
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten.
(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.