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Dokument-ID: 892798
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 57a. Urkunden über Fehlgeburten
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:
- allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen; (BGBl. I Nr. 181/2023)
- allenfalls das Geschlecht des Kindes;
- den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
- die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7); (BGBl. I Nr. 181/2023)
- das Datum der Ausstellung;
- die Namen des Standesbeamten.
(BGBl. I Nr. 120/2016)