Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 58. Sonstige Auszüge
(1) Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften: (BGBl. I Nr. 32/2018)
- seine Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
- seine Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug) oder
- der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung). (BGBl. I Nr. 160/2023)
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
(BGBl. I Nr. 160/2023)
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Abs. 2 mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. I Nr. 104/2018)