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Dokument-ID: 526351
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 74. Namensgebrauch
Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.