Neu
Dokument-ID: 526353
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
§ 75. Wiederannahme des Geschlechtsnamens
§ 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.