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Dokument-ID: 630702
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
§ 9. Zeugen
Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.