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Neu Dokument-ID: 567771

Vorschrift

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 10. Trägerschaft

idF BGBl. I Nr. 69/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.04.2013

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt die Organisationseinheiten, welche die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks zu erbringen und sonstige Aufgaben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, zu erfüllen haben.

(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, sofern sie nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.