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Neu Dokument-ID: 526326

Vorschrift

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

§ 60. Aufbewahrung der Bücher

idF BGBl. I Nr. 16/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2013

(1) Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden.