Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 451/1985)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 26 betreffen andere Rechtsvorschriften)
27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.
(Anm.: Z 28 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)