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Dokument-ID: 528855
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG)
Artikel XXXII
(Anm.: Zu § 4, BGBl. Nr. 451/1985)
§ 12. § 4 Z 4 UVG in seiner bisher geltenden Fassung samt den hierauf verweisenden Bestimmungen ist auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung des Unterhalts eingebracht war.