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Neu Dokument-ID: 858590

Vorschrift

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Inhaltsverzeichnis

Freiwilligkeit der Mitwirkung

§ 6. Benachteiligungsverbot

idF BGBl. I Nr. 35/2015 | Datum des Inkrafttretens 24.02.2015

(1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.