17.3.1 Allgemeines
Gem § 11 Abs 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Vorrangig ist daher auf bestehende multi- oder auch bilaterale internationale Vereinbarungen zu achten. Wenn sohin der Bestimmungsstaat EU-Mitgliedstaat iSd VO (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZVO), Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; BGBl III 2020/137) oder des Haager Übereinkommens vom 01.03.1954 über den Zivilprozess (HPÜ) ist oder ein sonstiger bilateraler Vertrag besteht, ist in erster Linie auf diese Bestimmungen Rücksicht zu nehmen.