1.1.21 § 134 FinStrG Verfahren
Zurückweisung von Beschwerden mangels fristgerechter Anmeldung
Beschluss des BFG vom 06.04.2015, RV/3300007/2013
Rechtssatz
Eine vom Spruchsenatsvorsitzenden nach Verkündung des Erkenntnisses unterlassene Belehrung über die im Falle einer geplanten Beschwerde erforderliche Anmeldung derselben nach § 134 Satz 4 FinStrG hat nicht zur Folge, dass – analog wie im Falle einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Ausfertigung nach § 140 Abs 2 FinStrG die Beschwerdefrist – die Anmeldefrist in gleicher Weise nicht in Lauf gesetzt werden würde; eine planwidrige Rechtslücke liegt nicht vor.