1.25 Ausführungshandlung bei Abgabenhinterziehung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Täter jeweils eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach (richtig) §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Sie haben im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Waldviertel vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu bewirken versucht, dass eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich Körperschaftsteuer um EUR 263.405,68 zu niedrig festgesetzt wird, indem sie einen auf den rückdatierten Kaufvertrag über Wertpapierdepots (die „im Zuge der so genannten Finanzkrise 2008 einen Wertverlust in Millionenhöhe erlitten hatten“) „unterfertigten“ und „einvernehmlich veranlassten“, dass in der eingereichten Jahreserklärung zur Körperschaftsteuer wahrheitswidrig (aus dem vorgeblichen Wertpapierkauf bereits früher resultierende) Verluste in der Höhe von EUR 1,053.622,72 als gewinnmindernd geltend gemacht wurden.