10 Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
Präferenzen
Gegenüber den meisten Drittstaaten gelten Sonderregelungen, die eine zollfreie bzw zollermäßigte Einfuhr von Waren ermöglichen. Dies wird als Zollpräferenz bezeichnet. Die Gewährung von Zollpräferenzen hat mehrere Voraussetzungen. Zuerst muss die Ware von den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen erfasst sein. Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln sein. Die Ware muss zudem zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Bestimmungsstaat bzw Ausfuhrstaat direkt befördert worden sein. Bei einigen Zollpräferenzmaßnahmen muss außerdem das Verbot der Zollrückvergütung eingehalten worden sein. Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.