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Neu Dokument-ID: 1019958

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Begehung des Schmuggels unter Anwendung von Gewalt

  • Wer einen Schmuggel
  • unter Anwendung von Gewalt begeht,
  • bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter
  • eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt,
  • ist nach Maßgabe des § 38a Abs 2 FinStrG zu bestrafen.

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