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Dokument-ID: 1019958
5 Begehung des Schmuggels unter Anwendung von Gewalt
- Wer einen Schmuggel
- unter Anwendung von Gewalt begeht,
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter
- eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt,
- ist nach Maßgabe des § 38a Abs 2 FinStrG zu bestrafen.