1.66 Verjährung bei Erfolgsdelikten im Versuchsstadium und Erfolgsbegriff
Der Täter hat eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer um insgesamt EUR 148.870,51 bewirkt, indem er Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung in jeweils einen anderen EU-Mitgliedstaat, nämlich Italien oder Ungarn, anmeldete, wobei diese (Weiter-)Lieferungen nicht erfolgten und er sich wahrheitswidrig nicht als Anmelder, sondern lediglich als Vertreter des im Ausland ansässigen Empfängers ausgab.