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Dokument-ID: 1019707
8.4 Der Verfall
Im FinStrG stellt der Verfall – wie im Übrigen schon aus der Überschrift zu § 17 FinStrG sowie dem Wortlaut des § 17 Abs 1 FinStrG hervorgeht – eine (Neben-)Strafe dar (RIS-Justiz RS0133883). Die Sanktionen nach § 17 FinStrG zielen in erster Linie darauf, dem Täter jeden Vorteil, den er aus seiner Tat noch haben könnte, zu entziehen.