Neu
Dokument-ID: 1233569
5.6.6 Begriffe gemäß WTBG
Gem § 24 WT-AARL 2017-KSW gilt (vgl auch § 87 WTBG):
„Berufsberechtigte dürfen sich nicht an Betrug, Korruption oder Geldwäsche beteiligen.