5.2.5 Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass der Gewerbetreibende gem § 365r GewO vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden kann. Zum einen muss aufgrund seiner Risikoanalyse feststehen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, zum anderen hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist. Dennoch muss die Transaktion/Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht werden, um ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen gegebenenfalls aufzudecken. Bei der Risikoanalyse sind zumindest die Faktoren, die in Anlage 7 GewO gelistet sind, zu berücksichtigen, und die entsprechenden Unterlagen zur Risikoanalyse sind mind fünf Jahre lang aufzubewahren.