2.29 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt wurde ua der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) verbotswidrig verwendet zu haben, und zwar insgesamt 102.141,51 Liter zum Betrieb seiner (näher bezeichneten) Fahrzeuge, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe hierdurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 4 FinStrG iVm § 11 MinStG unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG und im Rückfall nach § 41 Abs 1 FinStrG begangen und wurde hierfür gem § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,– bestraft. Gem § 19 Abs 1 lit a, Abs 3 FinStrG wurde weiters auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von EUR 88.760,97 erkannt und gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit die Wertersatzstrafe in der Dauer von 89 Tagen festgesetzt. Weiters verpflichtete die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und des allfälligen Vollzuges.