Strafnachsicht
Als bedingte Strafnachsicht wird in Österreich die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für die Dauer einer Probezeit nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken.
So wird entweder die gesamte Strafe oder ein Teil davon bedingt nachgesehen.
Solange die Probezeit nicht abgelaufen ist, hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe endgültig nachgesehen, dh nicht vollstreckt.
Wird eine Freiheitsstrafe nicht bedingt nachgesehen, spricht man von unbedingten Freiheitsstrafen.
Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden.
Eine Geldstrafe darf im Bereich des FinStrG bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden.
Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10 % des strafbestimmenden Wertbetrages betragen.