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Dokument-ID: 980136
1.2.10 Absehen von der Verfolgung eines Verbandes
Behördliches Ermessen beim Absehen von der Verfolgung eines Verbandes
Erkenntnis des BFG vom 12.09.2017, RV/7300001/2017
Liegen die Voraussetzungen (sinngemäß) eines Strafaufhebungsgrundes in Form der Voraussetzungen des § 25 FinStrG vor, ist das Verfahren von der Finanzstrafbehörde einzustellen. Bei möglicher finanzstrafrechtlicher Verantwortlichkeit eines Verbandes ist dies daher als Erstes zu prüfen. Dies liegt nicht im Ermessen der Behörde.