4.4 Die Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig Verurteilter kann gem § 165 FinStrG die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde.
Als Wiederaufnahme des Verfahrens wird eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines Verfahrens verstanden, welches zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet worden war. Die Wiederaufnahme stellt de facto die letzte Chance dar. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
- die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst erschlichen worden ist,
- Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten oder
- die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
- die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gem § 29 Abs 2 FinStrG außer Kraft getreten ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
- Rechtsfragen sind als Wiederaufnahmsgrund nicht geeignet (BFG 10.08.2018, RV/6300010/2018).
Ein Anbringen, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 165 FinStrG beantragt wird, muss die konkreten Umstände darlegen, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muss sich dabei auch ergeben, dass alle von der wieder aufzunehmenden Sache Betroffenen bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluss nehmen konnten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmegründe sowie darüber, dass die Gründe im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag ist zurückzuweisen (UFSW 16.10.2012, FSRV/0044-W/12).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hierzu bestand (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003).
§ 165 Abs 1 lit d FinStrG sieht vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde. Ein auf Grundlage des § 248 BAO geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gem § 165 Abs 1 lit d sowie § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO. Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gem § 248 BAO die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen (VwGH Ro 2024/13/0027).
Wie es im Abgabenverfahren zu einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlagen bezüglich des Abgabenanspruches kommt, ist für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 165 Abs 1 lit d FinStrG irrelevant. Damit aber tatsächlich von einer derartigen Änderung der Bemessungsgrundlage für den Abgabenanspruch gesprochen werden kann, muss es hierbei auch zu einer bescheidmäßigen Änderung des festgesetzten Abgabenbetrages deswegen kommen, weil der Abgabenanspruch mit diesem Bescheid in einer anderen Höhe ermittelt wird. Eine Änderung des Zahlungsanspruches aus anderen Gründen, etwa infolge einer Nachsicht, einer Aussetzung der Einbringung, einer Abschreibung der fälligen Abgabenschuld wegen Uneinbringlichkeit, aber auch wegen einer bloßen Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung ist irrelevant (BFG 05.10.2021, RV/5300025/2019).
Hinweis:
In den ersten drei der genannten Fälle darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist!
Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter diesen Voraussetzungen zu beantragen.
Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind. Tatsachen iSd § 165 Abs 1 lit b FinStrG sind entscheidungsrelevante Geschehnisse im Seinsbereich, nicht aber etwa Rechtsänderungen. Es sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis – als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht – geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente – gewonnen aus der Änderung der Rechtsprechung oder eigenständig nach vorheriger Fehlbeurteilung – sind keine Tatsachen iSd § 165 FinStrG (UFSG 21.11.2012, FSRV/0017-G/11).
Die Anklageschrift und das Strafurteil können von vornherein keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen. Unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Behörden bzw Gerichte oder verschiedene rechtliche Beurteilungen eines Sachverhalts stellen nämlich weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar.
Hinweis:
- Ein Rechenfehler der Finanzstrafbehörde erster Instanz stellt keine bereits bestanden habende und nunmehr unter Beweis gestellte Tatsache dar. Hier handelt es sich um eine behördliche Beurteilung, die für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstellen kann (VwGH 98/14/0204).
- Sachverständigengutachten als Beweismittel sind ähnlich wie Zeugenaussagen zu sehen. Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die sich in dem Zeitraum ereignet haben, für den der inzwischen in Rechtskraft erwachsene Bescheid erlassen wurde, nachträglich aufdecken, erkennen oder etwa feststellen, so können solche neuen Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestehende Tatsachen beziehen, durchaus einen Wiederaufnahmsgrund abgeben (dies allerdings, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere, dass das Beweismittel „ohne Verschulden“ der Partei nachträglich geltend gemacht wurde, erfüllt sind).
- Hätte die Partei über denselben Gegenstand bereits im abgeschlossenen Verfahren ein Sachverständigengutachten erwirken können, hat sie dieses aber erst nachträglich besorgt, so liegt im neu vorgebrachten Gutachten nicht ein ohne Verschulden neu hervorgekommenes Beweismittel (VwGH 99/16/0217).
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der genannten Frist bei diesem einzubringen.
Die Wiederaufnahme kann auch absolut verfristen. Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren folgende Fristen verstrichen:
- Bei Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49b drei Jahre,
- bei anderen Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
- für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre (vgl § 31 Abs 2 FinStrG)
ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen.
Im Übrigen steht ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegen.
Aufschiebende Wirkung
Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Obliegt dem Bundesfinanzgericht die Entscheidung über den Antrag, so hat dieses über die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu erkennen.
Antragsberechtigt sind
- die Beschuldigten und
- die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens.
Nebenbeteiligte sind allerdings nur dann antragsberechtigt, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen gem § 138 Abs 2 lit f bis h FinStrG enthält.
In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid oder Beschluss ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid oder Beschluss wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die die Wiederaufnahme verfügende Finanzstrafbehörde oder das die Wiederaufnahme verfügende Bundesfinanzgericht hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist weder eine Beschwerde noch eine Revision zulässig.
Wirkungen der Wiederaufnahme: Durch die Wiederaufnahme tritt die Finanzstrafsache, wenn über sie bereits durch das Bundesfinanzgericht abgesprochen wurde, in den Stand des Beschwerdeverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind nicht zu wiederholen.
Hinweis:
Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren (RIS-Justiz RS0053499).
Verschlechterungsverbot
Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Wiederaufnahme, dass auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter antragsberechtigt gewesen wäre, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden. Der Vorteil kommt somit auch diesen Personen zugute.