Fahrlässigkeit
Fahrlässig iSd Finanzstrafgesetzes handelt,
- wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet,
- zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist,
- die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklichen könnte, dies aber tatsächlich nicht herbeiführen will. Im Gegensatz zum bedingten Vorsatz (siehe Begriff Vorsatz) findet sich der Täter nicht damit ab.
Unterschieden wird hierbei zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.
Grob fahrlässig im Sinne des Finanzstrafgesetzes handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Im Hinblick darauf, dass es im allgemeinen österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten.