2.23 Verhältnismäßigkeit und begründeter Verdacht bei Hausdurchsuchungen
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung ein. Mit Verfügung ordnete der Vorsitzende beim Finanzamt eine Durchsuchung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, es sei in Deutschland gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Verstößen gegen das Markengesetz eingeleitet worden. Es wird ihm zur Last gelegt, gefälschte Silberschmuckwaren und Verpackungsmaterialien einer bestimmten Marke aus China gewinnbringend über Internet veräußert zu haben.