4 Einzelfragen zur Abgabenhehlerei
Voraussetzung der Vortat
Zum Tatbestand der Abgabenhehlerei gehört eine vollendete Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (VwGH 2000/16/0627). Damit wurde auch klargestellt, dass eine Ausdehnung auf weitere, möglicherweise zugrunde liegende Finanzstrafvergehen auszuschließen ist, was sich auch allgemein aus dem strafrechtlichen Analogieverbot ableiten ließe. Die Abgabenhehlerei setzt, wenn als Vortat eine Verkürzung von Verbrauchsteuern spruchmäßig festgestellt wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (VwGH 99/17/0259).