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Dokument-ID: 1163963
5.4.15 Veröffentlichung
Die FMA kann den Namen der natürlichen/juristischen Person unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Es muss sich um eine Pflichtverletzung gem § 34 Abs 2 und 3 und §§ 35 iVm 24 Abs 2 und 3 FM-GWG handeln.