4 Monopolhehlerei
Das Wesen der Monopolhehlerei iSd § 46 Abs 1 lit a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde (VwGH 91/16/0118). Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des An-sich-Bringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei. So wird mit einer Verfügung über eine solche Sache durch den käuflichen Erwerb als einer Form des An-Sich-Bringens der Tatbestand der Hehlerei nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen erfüllt. Darauf, ob der Erwerb der Sachen für den Käufer günstiger, also, dass der Käufer die Sachen wesentlich unter ihrem Verkehrswert erwirbt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant. Der Kaufpreis ist kein Tatbestandsmerkmal der Monopolhehlerei (VwGh 2002/16/0060).