1.68 Keine Subsidiaritätswirkung bei Beweismittelfälschung
Der Beklagte hat unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen sowie „unter Verwendung von Scheingeschäften“ eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Vorsteuer für nicht erbrachte Leistungen geltend machte. Dies geschah dadurch, dass er an diversen Orten Scheinrechnungen und Scheingutschriften, somit falsche Beweismittel, hergestellt und diese im verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahren und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gebraucht hat, indem er sie im Rahmen des abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens des Finanzamts vorlegte.