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Neu Dokument-ID: 1163962

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.14 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Verantwortliche iSd § 9 VStG eines Verpflichteten sind von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu EUR 150.000,– zu bestrafen, wenn sie gegen eine der in § 34 Abs 1 FM-GWG aufgezählten Pflichten (etwa Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse auf Unternehmensebene) verstoßen. Sollte es sich bei bestimmten Pflichtverletzungen, wie etwa beim Verstoß gegen die Benennung der zentralen Kontaktstelle gem § 23 Abs 7 FM-GWG, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination daraus handeln, dann erhöht sich der Rahmen der Geldstrafe bis zu EUR 5,000.000,– oder bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, falls sich ein solcher beziffern lässt. Jeder, der Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen ohne die erforderliche Registrierung gem § 32 Abs 1 FM-GWG anbietet, ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000,– zu bestrafen. Ebenso ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 60.000,– zu bestrafen, wenn ein Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gem § 6 Abs 3 FM-GWG nicht nachkommt.

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