7 Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände § 163b StGB
Strafbar sind Prüfer, die in ihrem Prüfbericht, einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung (oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes) in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen falsch oder unvollständig darstellen oder verschweigen, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt. Auch die Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks wird pönalisiert.