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Neu Dokument-ID: 1019481

Albert Scherzer | Glossar

Mündlichkeitsgrundsatz

Verhandlungen werden grundsätzlich mündlich durchgeführt.

Dieser Grundsatz legt fest, dass nicht allein aufgrund der Aktenlage ein Urteil gefällt werden darf. In diesem Fall würde man von einem reinen Aktenverfahren sprechen.

Sofern keine besondere Ausnahme besteht, muss daher eine mündliche Verhandlung stattfinden, in der alle relevanten Umstände erhoben werden, die zur Feststellung des inkriminierten Sachverhalts notwendig sind.

Es werden der Angeklagte angehört, die Zeugen vernommen, Beweismittel vorgetragen (zB durch Urkundenverlesung) oder Sachverständige dazu befragt. Auch die Parteien oder ihre Rechtsanwälte dürfen in diesen Verhandlungen Fragen an die vernommenen Personen richten.

Der Zweck der Mündlichkeit liegt darin, dass der Richter sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien seines Prozesses machen kann. Der Grundsatz der Mündlichkeit dient auch dem Zweck, ein faires Verfahren zu gewährleisten (auch im Sinne der EMRK). Ausnahmen vom Mündlichkeitsprinzip finden sich auch im Finanzstrafgesetz, zB durch Verzicht.