Neu
Dokument-ID: 1045036
1.38 Besetzung des Gerichts bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Leoben wurden die Täter jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.