2.31 Auslegung von Parteierklärungen
Mit Erkenntnis des Finanzamts wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärunge Einkommensteuer iHv insgesamt EUR 4.353,68 verkürzt bzw verkürzen versucht zu haben. Über den Revisionswerber wurde wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG teilweise iVm § 13 FinStrG eine Geldstrafe iHv EUR 900,– verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 5 Tagen bemessen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit EUR 90,– festgesetzt.