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Dokument-ID: 1101409
2.30 Behebung der Befangenheit
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber im Instanzenzug der Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 11 und 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,– und einen Wertersatz von EUR 46.800,–.