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Dokument-ID: 1029398
2.27 Untauglichkeit von E-Mails als Anbringen
Den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in dem auf Vorhalt eingereichten Vermögensbekenntnis zufolge hat die Beschwerdeführerin in der Absicht, eine (Administrativ)Beschwerde gegen eine sie betreffende Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erheben, lediglich am 10. November 2010 ein E-Mail gesendet.