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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.7 Geldwäschemeldestelle

Prinzipiell gilt, dass alle verdächtigen (versuchten) Transaktionen gemeldet werden müssen. Der Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eine gem § 365t Abs 1 GewO aufgezählte strafbare Handlung vorliegt. Die Verdachtsmeldung ist über das goAML-Tool einzubringen und der Gewerbetreibende hat gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Auf Verlangen der Geldwäschemeldestelle sind ihr unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gem § 365n1 Abs 4 GewO benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten. § 365t Abs 3 GewO enthält die entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmung für die Verarbeitung und die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Geldwäschemeldestelle.

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