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Neu Dokument-ID: 1019470

Albert Scherzer | Glossar

Kausalität

Es muss bei Erfolgsdelikten (siehe Erfolgsdelikt) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg feststellbar sein.

Im Strafrecht wird dies allgemein nach der „conditio sine qua non-Formel“ beurteilt.

Kausalität ist demnach gegeben, wenn die Handlung nicht weggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt. Eine Bedingung ist für den Erfolg dann ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Bei Unterlassungsdelikten (siehe Unterlassungsdelikt) muss die Formel insofern abgeändert werden, als die gebotene (fehlende) Handlung hinzuzudenken ist und dies zur Verhinderung des eingetretenen Erfolges geführt hätte. Die Kausalität von Bestimmungs- oder Beitragshandlungen für die Ausführung muss vom Vorsatz des (Bestimmungs- oder Beitrags-)Täters umfasst sein (RIS-Justiz RS0132644).