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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Einzelfragen zu § 33 Abs 4 FinStrG

Verbotswidrige Verwendung von begünstigtem Gasöl

Wird gekennzeichnetes (steuerbegünstigtes) Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit einem Motor in Verbindung steht, wird es verbotswidrig verwendet. Mit dieser Handlung ist schon für dieses Gasöl die Abgabenschuld entstanden und der Straftatbestand verwirklicht. Auf eine tatsächliche Verwendung und den anschließenden Verbrauch des in einem mit dem Motor verbundenen Tank befindlichen Gasöls kommt es dabei nicht an (VwGH vom 18.9.2000, Zl.2000/17/0108). Derjenige, der die Befüllung vornimmt, kommt als unmittelbarer Täter iSd § 11 Abs 1 MinStG in Verbindung mit § 33 Abs 4 FinStrG in Betracht. Das Auffordern zur Befüllung ist Bestimmungstäterschaft iSd § 11 FinStrG (FSRV/0022-W/02-RS1). Einen anderen dazu bestimmen besagt, dass dies nur vorsätzlich geschehen kann (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT 1 5, E 4 Rz 2; Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl [2018]).

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